Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet Unternehmen, ihre Kunden und Nutzer über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu informieren. Dabei sind die Informationspflichten in Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 und 14 der DSGVO geregelt.
Art. 13 DSGVO regelt die Informationspflichten bei der Erhebung von personenbezogenen Daten bei betroffenen Personen, also bei Kunden oder Nutzern. Hier muss das Unternehmen die betroffene Person unter anderem darüber informieren, wer für die Verarbeitung der Daten verantwortlich ist, zu welchem Zweck die Daten erhoben werden, an wen die Daten weitergegeben werden, wie lange die Daten gespeichert werden und welche Rechte die betroffene Person hat, beispielsweise das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung.
Art. 14 DSGVO regelt die Informationspflichten, wenn die personenbezogenen Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben werden, also beispielsweise bei der Verarbeitung von Kundendaten. In diesem Fall muss das Unternehmen die betroffene Person über dieselben Punkte wie in Art. 13 DSGVO informieren, sowie zusätzlich darüber, woher die Daten stammen und ob eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling stattfindet.
Unternehmen müssen ihre Kunden und Nutzer über die Informationspflichten in einer Datenschutzerklärung informieren. Diese muss transparent, verständlich und in einfacher Sprache formuliert sein. Dabei ist es wichtig, dass die Datenschutzerklärung individuell und auf das jeweilige Unternehmen abgestimmt ist, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Informationen enthalten sind und die Rechte der betroffenen Personen gewahrt bleiben.
Es ist jedoch Vorsicht geboten, wenn es darum geht, Lösungen im Netz, die Generatoren oder Bots einsetzen, zu nutzen, um eine Datenschutzerklärung zu erstellen. Diese Lösungen können fehlerhaft sein und wichtige Informationen auslassen, was zu Haftungsrisiken führen kann.
Denn Unternehmen, die gegen die Informationspflichten der DSGVO verstoßen, können erhebliche Bußgelder gemäß Art. 83 Abs. 5 DSGVO erhalten. Deshalb ist es ratsam, sich an einen erfahrenen Datenschutzbeauftragten oder Anwalt zu wenden, um eine individuelle und rechtssichere Datenschutzerklärung zu erstellen und somit das Haftungsrisiko zu minimieren.
Insgesamt ist es wichtig, dass Unternehmen ihre Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 und 14 der DSGVO ernst nehmen und eine transparente, verständliche und individuelle Datenschutzerklärung erstellen, um ihre Kunden und Nutzer über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren und somit das Vertrauen in das Unternehmen zu stärken.